Impressumsangaben | |
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Telefon: | 0662/628342 |
Telefax: | 0662/628342 |
E-Mail: | info@veigl-fotografie.at |
Internet: | www.veigl-fotografie.at |
Inhaberin: | Wolfgang Veigl |
Rechtsform: | Kleinunternehmen |
Registerart: | Firmenbuch |
Register/Ort: | Bezirkshauptmannschaft Salzburg |
Registernummer: | 4122217 |
Kammer: | Wirtschaftskammer Salzburg |
gesetzl. Berufsbezeichnung: | Fotograf, Republik Österreich |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Veigl-Fotografie, Salzburg
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unter-
nehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung aner-
kennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung
durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbe-
ziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen un-
wirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der un-
ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestim-
mungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,
73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs-
rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertrags-
partner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließen-
de), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich ver-
einbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,
zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im
Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Ver-
tragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (er-
teilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilli-
gung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrück-
lich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-
vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht-
bild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Na-
me/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl
der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vor-
derseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vor-
stehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto-
grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen be-
kannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbar-
ten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ord-
nungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl
der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf
die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht
dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und
angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen
ins Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertrags-
partner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des
Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes ver-
einbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe
digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und
betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und
nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den inter-
nen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnli-
chen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie
bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder
ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstel-
lerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der
Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe
an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen
bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei
jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bil-
der klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und
die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er
hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von
Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich
von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zu-
stimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu
berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung
nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lager-
kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzula-
gern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf-
nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus
welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist
auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der
Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung
der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli-
ge Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa-
gisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und
immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä-
digten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3
Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach
Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags-
partner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün-
den aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen,
wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfah-
ren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kos-
tendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen
einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners
bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen
noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus
Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Set-
zung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen
wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig ge-
stellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertrags-
partner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der
Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspart-
ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel-
lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertrags-
partner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleis-
tungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminde-
rung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablie-
ferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unver-
züglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntga-
be von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine
Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die
Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich
von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von
Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3
Monate.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne
dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu-
steht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche
Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemesse-
nes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf
das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Foto-
grafen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände-
rungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)
sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittli-
chen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in
seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer
Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminver-
änderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten
bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu
bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen ge-
setzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotogra-
fen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in ver-
einbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragser-
teilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs-
summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendi-
gung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs-
fall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als
erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über-
steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5
Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, ge-
schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Neben-
kosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht
eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der
Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet de personenbezogenen Daten des Ver-
tragspartners wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten
zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner
angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwe-
cken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personen-
bezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten,
um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des
Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertrags-
partners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere
an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt
ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner be-
stehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur
solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird,
um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach an-
wendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspart-
ners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjäh-
rungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespei-
chert.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten:
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
– zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf ge-
speichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst –
zu erhalten
– die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen
Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlan-
gen
– vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Da-
ten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
– unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilli-
gung zu widerrufen
– Datenübertragbarkeit zu verlangen
– die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt
werden, zu kennen und
– bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde
Beschwerde zu erheben
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und an-
schriftlich bekannten Fotografen wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung
besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit
zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken
des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet
auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutz-
bestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbe-
sondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwe-
cken des Fotografen verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen:
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im
Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz an-
hängig gemacht werden.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlos-
sen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre
des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Üb-
rigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags-
gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von
dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
Wir haben diese Datenschutzerklärung (Fassung 11.06.2018-211063552) verfasst, um Ihnen gemäß der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und dem Datenschutzgesetz (DSG) zu erklären, welche Informationen wir sammeln, wie wir Daten verwenden und welche Entscheidungsmöglichkeiten Sie als Besucher dieser Webseite haben.
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